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Seite 5 von 5 9. Haftung9.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. FC haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet FC nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 9.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht: • wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FC beruht oder FC vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt. • wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von FC zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden. • bei von FC eingeräumten Garantien. • Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhren und die von FC, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. 9.3 Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 9.4 Ist die Haftung von FC ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von FC zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von FC abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. FC teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit. 10. Export- und Importgenehmigungen10.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Knowhow werden von FC unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt. 10.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. FC hat keine Auskunftspflicht. 10.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der FC, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen. 11. Erwerbssteuer/EinfuhrumsatzsteuerEin Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen. 12. Allgemeine Bestimmungen12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rheine, wenn der Kunde Kaufmann ist. FC ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UNAbkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Stand: März 2003 |
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