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Datum: 20.05.2012
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AGB
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9. Haftung

9.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund –
ausgeschlossen. FC haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, insbesondere haftet FC nicht für den Verlust von Daten,
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
9.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
• wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
FC beruht oder FC vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.
• wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von FC zu vertretender
Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
• bei von FC eingeräumten Garantien.
• Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhren und die von
FC, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
sind.
9.3 Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.4 Ist die Haftung von FC ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
9.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von FC zu vertretenden Sachschäden
begrenzt auf die Deckungssumme der von FC abgeschlossenen Betriebs-
und Produkthaftpflichtversicherung. FC teilt die entsprechende Deckungssumme
dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Knowhow werden von FC unter Einhaltung
der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der
US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum
Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt
der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet,
die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr
von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen
dieser Bestimmungen ist untersagt.
10.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen
und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus
bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington
D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen
Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem
Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der
jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche
Produkte exportiert. FC hat keine Auskunftspflicht.
10.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und
ohne Kenntnis der FC, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
Der Kunde haftet im vollem Umfang bei Nichteinhaltung
der einschlägigen Bestimmungen.

11. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte
die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen
Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer
bekannt zu geben und bereitwillig notwendige
Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen
Aufwand/Schaden zu ersetzen.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rheine, wenn der Kunde Kaufmann ist.
FC ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
zu verklagen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UNAbkommen
(UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Stand: März 2003


 
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